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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

   

 AVB

 AEB

                                

Allgemeine Verkaufsbedingungen     Allgemeine Einkaufsbedingungen

Für alle Rechtsbeziehungen mit unseren Kunden, insbesondere auch für alle Anfragen, Angebote und Bestellungen, gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB), sofern nicht ausdrücklich abweichende schriftliche Vereinbarungen seitens einer vertretungsbefugten Person unserer Gesellschaft zugrunde gelegt werden.

Sämtliche Bedingungen von Kunden haben, insbesondere unabhängig davon, ob sie diesen AVB teilweise oder gesamt widersprechen, über diese hinausgehende Regelungen beinhalten oder, ob wir diesen ausdrücklich widersprochen haben, jedenfalls keine Geltung für unsere vertraglichen Beziehungen mit den Kunden.

Mit der Bestellung anerkennt der Kunde ausdrücklich die ausschließliche Geltung dieser AVB. Sollte der Kunde mit den gegenständlichen AVB nicht einverstanden sein, so bedarf dies der schriftlichen Bekanntgabe, in welchem Fall wir die Annahme der Bestellung, ohne dass dem Kunden irgendwelche Ansprüche zustehen, zurückziehen können.

Diese AVB gelten auch für alle zukünftigen vertraglichen Beziehungen mit dem Kunden, sofern nicht schriftlich hievon abgewichen wird.

1. Vertragsabschluss / Bestellung
1.1. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Alle Aufträge und Vereinbarungen sowie deren allfällige Abänderung oder Ergänzung sind für den Verkäufer nur rechtsverbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt, firmenmäßig gezeichnet oder ausgeführt werden. Schweigen gilt in keinem Fall als Zustimmung.

1.2. Eine teilweise oder vollständige Weitergabe der Bestellung an Subunternehmer ist jederzeit zulässig und wird hierzu die Zustimmung des Kunden ausdrücklich erteilt.

1.3. Sofern nicht schriftlich Gegenteiliges vereinbart wird, gelten diese AVB auch in allfällige Rahmenverträge als miteinbezogen.

2. Preise / Zahlung
2.1.
Sofern nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich sämtliche Preise ab Werk, exklusive Verpackung und Verladung. Die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie allfällige sonstige Steuern, Gebühren, Zölle und sonstige Abgaben zum Zeitpunkt der Lieferung / Leistung gehen zu Lasten des Kunden und werden diesem zusätzlich in Rechnung gestellt. Dasselbe gilt für Verpackungskosten, Frachtkosten, Kosten einer allfällig durch den Verkäufer abzuschließenden Transportversicherung sowie sonstigen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertrages stehenden Kosten. Verpackungsmaterial ist vom Kunden zu entsorgen.

2.2. Sollte abweichend hiervon vereinbart werden, dass solche Kosten im Preis enthalten sind, wird eine allfällige, nach Vertragsabschluss erfolgte Kostenerhöhung dem Kunden in Rechnung gestellt.

2.3. Werden bei einer Rahmenvereinbarung bestimmte Preise und/oder Konditionen zugesagt, so stehen diese Preise und/oder Konditionen unter der ausdrücklichen Voraussetzung, dass sich preisbildende, der Disposition des Verkäufers entzogene Faktoren (wie z.B. Produzenten-/Lieferantenpreise, Kollektivvertragsentgelte, Speditionskosten, usw.) nicht in der Folge ändern; erfolgt eine Änderung, ist der Verkäufer zur entsprechenden Anpassung unter unverzüglicher Verständigung des Kunden berechtigt. Ist der Kunde damit nicht einverstanden, ist der Verkäufer zum Widerruf der Rahmenvereinbarung mit sofortiger Wirkung berechtigt.

2.4. Falls schriftlich keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist der vereinbarte Preis bei Lieferung bzw. bei Zurverfügungstellung der Ware resp. Versandbereitmeldung gemäß Punkt 4. gegen Rechnungslegung des Verkäufers ohne jeden Abzug in der vereinbarten Währung auf eines der vom Verkäufer angegebenen Konten innerhalb von 30 Tagen zur Zahlung fällig. Als Tag der Zahlung gilt der Tag des vollständigen Zahlungseingangs auf dem Konto des Verkäufers. Schecks und Wechsel werden vom Verkäufer nur nach gesonderter Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Damit verbundene Gebühren und Spesen jeder Art gehen zu Lasten des Käufers.

2.5. Der Kunde ist nicht zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten - aus welchen Gründen auch immer – berechtigt.

2.6. Bei Zahlungsverzug gebühren dem Verkäufer Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Wert des 3 Monate EURIBOR zum Zeitpunkt der Fälligkeit.

2.7. Alle Forderungen des Verkäufers werden sofort fällig, wenn Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder Umstände bekannt werden, die nach Ansicht des Verkäufers geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern. In einem solchen Fall ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder nach angemessener Nachfristsetzung für die Vorauszahlung oder Erbringung einer geeigneten Sicherstellung der Zahlung vom Vertrag zurückzutreten und den Nichterfüllungsschaden zu verlangen. Des weiteren ist dem Kunden nach diesbezüglicher schriftlicher Bekanntgabe durch den Verkäufer die Ver- und/oder Bearbeitung der Ware sowie die Weiterveräußerung untersagt und kann vom Verkäufer die Rückübertragung der Ware auf Kosten des Kunden verlangt werden, wozu der Kunde bereits jetzt seine Zustimmung erteilt.

3. Abnahmeprüfung
3.1.
Sofern eine Abnahmeprüfung vereinbart ist und schriftlich keine anderslautende Regelung getroffen wurde, werden die sachlichen Kosten der im Werk des Verkäufers oder seines Sublieferanten während der Normalarbeitszeit durchzuführenden Abnahmeprüfung vom Verkäufer getragen. Die persönlichen Kosten der Abnahme wie Reisekosten und Kosten der Unterkunft etc. für das Abnahmeorgan des Kunden bzw. dessen Beauftragten sind vom Kunden zu tragen.

3.2. Erfolgt die Abnahme nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so ist der Verkäufer berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern. Jedenfalls gilt die Ware mit der Absendung oder der Einlagerung als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert und genehmigt.

4. Lieferung
4.1.
Mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung ist jedenfalls Erfüllungsort und Ort des Gefahrenüberganges sowie des Kostenüberganges das jeweilige Lieferwerk. Die Lieferung erfolgt FCA Berndorf (Incoterms 2000).

4.2. Unbeschadet 4.1. sind - soweit nicht schriftlich anders vereinbart - Transportmittel und Transportweg der Wahl des Verkäufers überlassen. In diesem Fall bestimmt dieser den Spediteur und/oder Frachtführer.

4.3. Unabhängig von der vereinbarten Versandart gilt die Lieferung der Ware mit Verlassen des jeweiligen Lieferwerkes als erfolgt, zu welchem Zeitpunkt jedenfalls die Gefahr auf den Käufer übergeht.

4.4. Die Lieferfristen und Termine gelten immer nur als annähernd bemessen. Eine Unter- bzw. Überschreitung bis zu vier Wochen gilt jedenfalls noch als rechtzeitig. Die Einhaltung der Liefertermine und Lieferfristen ist weiters von der Einhaltung der vom Kunden zu erfüllenden vertraglichen Verpflichtungen wie Zahlungsbedingungen und sonstigen Bedingungen abhängig. Im Falle vereinbarter Vorleistungsverpflichtungen des Kunden beginnen die Lieferfristen frühestens erst mit Erfüllung dieser Verpflichtungen zu laufen. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener außergewöhnlicher Ereignisse.

4.5. Bei einer vom Kunden gewünschten oder verursachten Abnahmeverzögerung bzw. Lieferterminverschiebung gilt die Lieferung und damit der Gefahrenübergang mit der Versandbereitmeldung als erbracht. Zu diesem Zeitpunkt geht, unabhängig von der vereinbarten Lieferbedingung, das Risiko der Beschädigung, des Verlustes bzw. des Untergangs der Ware, usw. auf den Kunden über. Dem zu diesem Zeitpunkt zu erwartenden Zeitraum der Verzögerung entsprechend, wird die Lagerung bzw. Zwischenlagerung der Ware vom Verkäufer in angemessener Weise auf Kosten des Kunden vorgenommen.

4.6. Bei allfällig nachträglich vereinbarten Änderungen und Spezifikationen verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Allfällig hierdurch zusätzlich anfallende Kosten werden dem Kunden verrechnet und sind durch diesen zu übernehmen.

4.7. Bei Lieferverzug hat der Kunde dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist, die zumindest 10 Arbeitstage umfassen muss, zu setzen.

4.8. Der Kunde ist nicht berechtigt, Teillieferungen zurückzuweisen.

5. Gewährleistung
5.1. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens des Werkes.

5.2. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigende Mängel während eines Zeitraumes von sechs Monaten ab Lieferung/Gefahrenübergang zu beheben, sofern diese auf Materialfehler oder Fehler der Ausführung beruhen und eine Rüge gemäß 5.4. rechtzeitig erstattet worden ist. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist ist die Haftung für Mängel, aus welchem Grund auch immer, ausgeschlossen. Durch gewährleistungsbedingte Arbeiten oder Lieferungen wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung kann nur der Kunde selbst erheben.

5.3. Mängelrügen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, hinsichtlich versteckter Mängel unverzüglich, längstens aber binnen 14 Tagen, nach ihrer Entdeckung – unter sofortiger Einstellung einer allfälligen Be- und/oder Verarbeitung der Ware - beim Verkäufer schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch eingehen.

5.4. Der Kunde trägt stets die Beweislast dafür, dass etwaige Mängel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren.

5.5. Ein Gewährleistungsanspruch des Kunden besteht darüber hinaus nur, wenn dieser sämtliche Zahlungs- und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat.

5.6. Der Gewährleistungsanspruch beschränkt sich nach Wahl des Verkäufers auf Nachbesserung bzw. Ersatz der gelieferten Ware innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Minderung des Kaufpreises. Von der Gewährleistung sind solche Mängel und Schäden ausgeschlossen, die aus nachlässiger oder unsachgemäßer Behandlung oder Verwendung der Ware durch den Kunden entstehen. Der Verkäufer übernimmt auch keinerlei Gewähr dafür, dass die Ware für einen bestimmten Verwendungszweck geeignet ist. Alle Darlegungen des Verkäufers oder seiner Vertreter hinsichtlich der Verwendungsfähigkeit der Ware sind stets unverbindlich und stellen keine ausdrückliche Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Die in den Prospekten und Flugblättern angegebenen mechanischen und physikalischen Eigenschaften sind lediglich als Richtwerte zu verstehen. Sämtliche Ansprüche aus Gewährleistung und dergleichen erlöschen sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers an der gelieferten Ware Versuche einer Mängelbehebung durch den Kunden oder Dritte vorgenommen werden.

5.7. Gibt der Kunde dem Verkäufer keine Gelegenheit, sich vom Vorliegen des behaupteten Mangels zu überzeugen (insbesondere durch unverzügliches Zurverfügungstellen der beanstandeten Ware oder Proben hiervon), entfallen sämtliche Mängelansprüche.

6. Reparaturaufträge
Reparaturaufträge des Kunden führt der Verkäufer nur unter Ausschluss jeglicher Haftung für irgendeinen Erfolg sowie für Schäden jeglicher Art aus.

7. Schutzrechte
Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für den Fall, dass die von ihm gemäß Bestellung des Kunden angefertigten Waren einen Eingriff in gewerbliche Schutzrechte Dritter (Patentrechte, Markenrechte, Musterschutzrechte, etc.) darstellen. Der Kunde ist verpflichtet, den Verkäufer diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Der Verkäufer behält sich bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Der Kunde hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen und sämtliche erforderlichen Publizitäts,- Registrierungs- und sonstige Formvorschriften einzuhalten bzw. zu setzen, wobei der Kunde im Falle eines diesbezüglichen Unterlassens den Verkäufer für allfällig daraus entstehende Nachteile schad- und klaglos zu halten hat.

8.2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu dessen normalen Bedingungen, solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Dies aber nur unter der Voraussetzung, dass der Kunde mit seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf den Verkäufer sicherungshalber übergehen. Der Eigentumsvorbehalt erlischt bei der Weiterveräußerung erst durch die vollständige Zahlung durch den Abnehmer des Kunden. Zu einer anderen Verfügung über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.

8.3. Sämtliche Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber dessen Abnehmern werden hiermit an den Verkäufer zur Sicherung abgetreten. Der Kunde ist verpflichtet, einen entsprechenden Eintrag in seiner Buchhaltung (OP-Liste) bei den jeweiligen Forderungen zu setzen und/oder den Drittschuldner zu verständigen. Auch der Verkäufer ist berechtigt, Drittschuldner über die Zession zu verständigen. Die Sicherungszession hinsichtlich sämtlicher einzelner Forderungen des Kunden gegenüber dessen Abnehmern erlischt erst, wenn alle Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Kunden vollständig beglichen sind.

8.4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Verkäufer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

9. Höhere Gewalt
Der Eintritt unvorhersehbarer oder vom Parteienwillen unabhängiger Umstände, insbesondere alle Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Verkäufer zur Verlängerung der Liefertermine und -fristen nach Maßgabe des Umfangs und Andauerns dieser Umstände und ihrer Folgen ohne dem Kunden irgendwelche Ansprüche, insbesondere ein Rücktrittsrecht vom Vertrag oder einen Schadenersatzanspruch, zu gewähren. Der Verkäufer ist bei Vorliegen derartiger Umstände jedoch auch zur gänzlichen oder teilweisen Stornierung des Auftrages berechtigt, ohne dass der Kunde daraus irgendwelche Ansprüche ableiten kann.

10. Haftung und Schadenersatz
10.1.
Die Haftung des Verkäufers ist für leichte sowie schlicht grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen und auf Schäden, die am Gegenstand der Lieferung selbst entstehen, beschränkt. Insbesondere ist die Haftung für den Ersatz von Folgeschäden (v.a. wegen Produktionsausfällen), für den Ersatz des entgangenen Gewinnes und den Ersatz reiner Vermögensschäden ausgeschlossen.

10.2. Die Haftung des Verkäufers ist des weiteren auf die Leistung aus einer Betriebshaftpflichtversicherung und darüber hinaus jedenfalls auf den Auftragswert der den jeweiligen Ansprüchen zugrunde liegenden Lieferung beschränkt.

10.3. Die Haftung für Erfüllungsgehilfen ist im gleichen Umfang ausgeschlossen.

10.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Personenschäden. Bei an zur Bearbeitung übernommenen Gegenständen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit und schlicht grobe Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen.

10.5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse umfassen auch nicht zwingende Ansprüche nach dem PHG. Wird seitens des Kunden aufgrund des PHG Ersatz geleistet ist ein Rückersatz durch den Verkäufer aber ausgeschlossen. Der Käufer hat den Verkäufer schad- und klaglos zu halten, wenn von Dritten aus der Verwendung oder der Weiterveräußerung der Ware Ansprüche welcher Art immer, insbesondere auch aus dem Titel der Produkthaftung, gegen den Verkäufer geltend gemacht werden.

11. Rücktritt vom Vertrag
11.1.
Abgesehen von den dem Verkäufer nach Gesetz oder Vertrag zustehenden Befugnissen ist der Verkäufer berechtigt, vom Liefervertrag ohne Setzung einer Nachfrist zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Kunden ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder ein Vorverfahren gemäß Ausgleichsordnung eröffnet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt.

11.2. Bis zur Auslieferung der Ware ist der Verkäufer auch jederzeit zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn diesem bei der Kalkulation des Angebotes oder bei Preisauskünften ein wesentlicher Irrtum unterlaufen sein sollte. In einem solchen Fall stehen dem Kunden keinerlei Ansprüche gegen den Verkäufer zu.

12. Allgemeines
12.1.
Sämtliche rechtserhebliche Erklärungen des Kunden an den Verkäufer bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Abänderungen und Ergänzungen der hier festgelegten Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

12.2. Die Anfechtung oder Anpassung von Verträgen durch den Kunden wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.

12.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB rechtsunwirksam sein, so bleiben die restlichen Bestimmungen gültig. Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir anstatt der unwirksamen Regelung in diesem Fall eine rechtswirksame wirtschaftlich und rechtlich gleichgerichtete Bestimmung festlegen. Gleiches gilt für allfällige Lücken.

12.4. Die Bestimmungen der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung der Incoterms 2000 finden Anwendung, soweit der Liefervertrag oder die gegenständlichen AVB nichts Abweichendes bestimmen.

13. Gerichtsstand / Rechtswahl
13.1. Für alle aus oder im Zusammenhang mit den vertraglichen Beziehungen mit den Kunden entstehenden Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes für 1010 Wien (Innere Stadt) vereinbart, wobei dem Verkäufer vorbehalten bleibt auch wahlweise einen anderen für den Kunden gegebenen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

13.2. Sämtliche Rechtsbeziehungen mit den Kunden unterliegen ausschließlich österreichischem materiellem Recht. Die Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UNCITRAL-Kaufrecht) sowie von internationalen Verweisungsbestimmungen wird ausdrücklich ausgeschlossen. 


Allgemeine Einkaufsbedingungen     AllgemeineVerkaufsbedingungen

Für alle Rechtsbeziehungen mit unseren Lieferanten, insbesondere auch für alle Anfragen und Bestellungen, gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB), sofern nicht ausdrücklich abweichende schriftliche Vereinbarungen seitens einer vertretungsbefugten Person unserer Gesellschaft zugrunde gelegt werden. Sämtlichen Bedingungen von Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen und haben solche Bedingungen, insbesondere unabhängig davon, ob sie diesen AEB teilweise oder gesamt widersprechen oder über diese hinausgehende Regelungen beinhalten, jedenfalls keine Geltung für unsere vertraglichen Beziehungen mit den Lieferanten. Mit Annahme der Bestellung anerkennt der Lieferant ausdrücklich die ausschließliche Geltung dieser AEB. Sollte der Lieferant mit den gegenständlichen AEB nicht einverstanden sein, so hat er dies unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, in welchem Fall wir die Bestellung, ohne dass dem Lieferanten irgendwelche Ansprüche zustehen, zurückziehen können. Diese AEB gelten auch für alle zukünftigen vertraglichen Beziehungen mit dem Lieferanten, sofern nicht schriftlich hievon abgewichen wird.

1. Bestellung
1.1. Bestellungen und Lieferabrufe sowie deren Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche, telefonische, Email oder fernschriftliche Bestellungen, Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen grundsätzlich zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestellung bzw. Bestätigung, es sei denn, die Fax-, Email- oder Datenfernübertragungsbestellung bzw. -mitteilung beinhaltet den Hinweis, dass keine schriftliche Bestellung bzw. Bestätigung folgt.
 
1.2. Jede Bestellung ist sofort unter Angabe des Preises, der verbindlichen Lieferzeit, der Anerkennung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen und Bestellnummer schriftlich und firmenmäßig auf der unserer Bestellung beiliegenden "Auftragsbestätigung" gezeichnet zu bestätigen. Die Bestellnummer ist auf allen Schriftstücken anzuführen. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 8 Tagen nach Zugang an ihn an, gilt die Bestellung auch ohne Auftragsbestätigung als vorbehaltlos angenommen.
1.3. Jede vollständige oder teilweise Weitergabe einer Bestellung bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

1.4. Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten.

1.5. Sofern nicht schriftlich Gegenteiliges vereinbart wird, gelten diese AEB auch in allfälligen Rahmenverträge als miteinbezogen.

2. Preise und Verpackung
2.1. Mangels gesonderter schriftlicher Vereinbarung sind alle vereinbarten Preise Festpreise und können darüber hinausgehende Kosten usw. nur bei Vorliegen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung verrechnet werden. Hat der Lieferant die Aufstellung oder Montage übernommen, trägt er vorbehaltlich anders lautender schriftlicher Vereinbarung alle erforderlichen Nebenkosten.

2.2. Für den Fall, dass der Preis bei der Auftragserteilung noch nicht feststeht, ist er spätestens bei der Auftragsbestätigung anzugeben. Die endgültige Annahme bleibt uns jedenfalls vorbehalten.

2.3. Die Ware ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarung jedenfalls handelsüblich, zweckmäßig und einwandfrei zu verpacken, sodass insbesondere sämtliche diesbezüglichen Rechtsvorschriften eingehalten werden, wofür der Lieferant die Haftung übernimmt. Die Verpackung gilt als im Preis eingeschlossen. Lademittel, Emballagen, etc. gehen ohne schriftliche Sondervereinbarung in unser Eigentum über.

2.4. Der Lieferant hat über Aufforderung binnen 7 Tagen alle über die Verpackung notwendigen Informationen mitzuteilen, damit eine fachgerechte Entsorgung gewährleistet ist, unbeschadet unseres Rechts, die Verpackung auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurückzusenden.

3. Lieferzeit
3.1.
Sämtliche Liefertermine sind fest vereinbarte Termine, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende schriftliche Übereinkunft getroffen wird. Sind Lieferfristen vereinbart, rechnen sich diese vom Tag der Absendung des Auftragsschreibens an. Lieferungen haben grundsätzlich innerhalb unserer Geschäftszeiten zu erfolgen.

3.2. Bei früherer Lieferung oder Teillieferung, die uns zeitgerecht mitgeteilt werden muss und unserer schriftlichen Zustimmung bedarf, beginnen die Zahlungsfristen erst mit dem ursprünglich vereinbarten Termin. Allfällige mit einem früheren Termin verbundene Kosten trägt der Lieferant.

3.3. Voraussehbare Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich begründet mitzuteilen.

3.4. Eine Zustimmung zu früheren, verspäteten Lieferungen oder ursprünglich nicht vereinbarten Teillieferungen stellt keinen Verzicht auf allfällige Forderungen aus diesem Grunde dar.

4. Verzug
4.1.
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Verzug gelten, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt wird. Wir sind nicht verpflichtet, den Lieferanten auf das Vorliegen des Verzuges und die damit verbundenen Folgen aufmerksam zu machen.

4.2. Dies gilt auch dann, wenn bereits Teillieferungen vorbehaltlos übernommen wurden.

4.3. Unabhängig vom Verschulden des Lieferanten sind wir im Verzugsfalle jedenfalls berechtigt, eine Vertragsstrafe (Pönale) in Höhe von 0,5% der gesamten Auftragssumme je angefangener Verspätungswoche bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung, maximal 5% der Auftragssumme, zu fordern. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche bleibt unberührt.

4.4. Die vorbehaltlose Annahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen enthält keinen Verzicht auf die uns aus diesem Grund zustehenden Ansprüche.

5. Lieferung
5.1.
Mangels gesonderter schriftlicher Vereinbarung ist jedenfalls Erfüllungsort und Ort des Gefahrenübergangs sowie des Kostenübergangs das Werk Berndorf Band GmbH oder ein anderer dem Lieferanten im Einzelfall bekannt gegebener Ort. Die Lieferung erfolgt DDP (Incoterms 2000). Die in der Bestellung angegebenen Liefer-/Versandvorschriften sind verbindlich und einzuhalten. Für die bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehenden Nachteile, Schäden, Kosten etc. haftet der Lieferant.

5.2. Bei Einschaltung Dritter ist vom Lieferanten die Einhaltung unserer Versandvorschriften in der jeweils gültigen Fassung sicherzustellen. Für die bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehenden Nachteile, Schäden, Kosten etc. haftet der Lieferant.

5.3. Der Sendung ist ein Lieferschein mit Angabe unserer Bestellnummer beizuschließen. Nachnahmesendungen werden nur angenommen, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Bei grenzüberschreitenden Sendungen sind mindestens zwei Rechnungen als Zollpapiere den Frachtpapieren beizuschließen. Auf Verlangen ist der Lieferant verpflichtet, eine schriftliche Erklärung über den zollrechtlichen Ursprung der Liefergegenstände abzugeben. Diese Erklärung ist uns spätestens mit der Lieferung bzw. 1. Teillieferung zu übergeben.

5.4. Sollte eine Abholung der Ware ausdrücklich vereinbart werden, übernimmt der Lieferant die Lagerung der Ware bis vier Wochen kostenlos ab Meldung der Versandbereitschaft, danach gegen ortsübliches Lagergeld. Der Lieferant trägt diesfalls die Gefahr bis zur Übergabe an uns oder an unseren Spediteur.

6. Gewährleistung
6.1. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln gelten, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt wird.

6.2. Erklärungen des Lieferanten, welche die gesetzliche Haftung einschränken oder aufheben, sind unwirksam.

6.3. Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt 3 Jahre. Sofern der Lieferant nichts Gegenteiliges beweist, gilt jeder innerhalb der Gewährleistungsfrist hervorkommende Mangel bereits als zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden.

6.4. Der Lieferant nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Waren grundsätzlich erst anlässlich deren Weiterverwendung auf Mängel untersucht werden. Eine innerhalb angemessener Frist nach diesem Zeitpunkt erstatte Mängelrüge ist jedenfalls rechtzeitig. Ausgenommen hiervon sind Mängel, die bereits bei Anlieferung ins Werk ohne weitere Untersuchung ins Auge fallen; diese müssen unverzüglich nach Anlieferung gerügt werden. Eine Mängelrüge unterbricht sämtliche Fristen zur Wahrung unserer Ansprüche.

6.5. Mängel sind nach unserer freien Wahl unverzüglich entweder durch Nachbesserung bzw. Austausch der gesamten Sache (volle Ersatzlieferung) zu verbessern, wobei alle damit zusammenhängenden Kosten der Lieferant zu tragen hat, oder nach unserem freien Ermessen ohne Gelegenheit zur Verbesserung und unabhängig von der Art des Mangels, durch Preisminderung abzugelten oder durch Wandlung des Vertrages zu beheben. Unberührt hievon bleiben sämtliche darüber hinausgehenden Ansprüche, wie z.B. Schadenersatz.

6.6. Eine Verbesserung oder ein Austausch der Ware hat - auf Kosten des Lieferanten - an dem Ort zu erfolgen, an dem sich die Ware befindet; sollte eine Verbringung an einen anderen Ort notwendig werden, so sind sämtliche Kosten hierfür vom Lieferanten zu übernehmen.

6.7. Falls der Lieferant den gewählten Mängelbehebungspflichten nicht vollkommen zufriedenstellend nachkommt, haben wir das Recht, nach unserem freien Ermessen auf Kosten des Lieferanten die erforderliche Mängelbehebung und/oder Ersatzkäufe unbeschadet der Geltendmachung aller sonstigen Schäden, die uns aus der verspäteten Mängelbehebung und/oder aus der Ersatzerfüllung entstehen, vorzunehmen.

6.8. Angaben betreffend Material und Funktion, Eigenschaften, Beschaffenheit oder Verwendungszweck der Ware gelten jedenfalls als vom Lieferanten ausdrücklichen zugesichert. Ebenso leistet der Lieferant insbesondere Gewähr, dass die bestellten Waren - sofern eine solche Zertifizierung anwendbar ist - CE-zertifiziert sind, erstklassige Qualität aufweisen, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen, voll funktionsfähig und frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter sind.

6.9. Bei Rechtsmängeln, insbesondere bei Verletzung von Schutzrechten Dritter, stellt der Lieferant uns und unseren Kunden von Ansprüchen Dritter frei und ersetzt sämtliche Kosten, die uns wegen einer erforderlichen und angemessenen Rechtsverteidigung im Zusammenhang mit Drittrechtsverletzungen entstehen.

6.10. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde aus diesem Grund uns gegenüber das Entgelt gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise in Anspruch genommen, stehen uns jedenfalls sämtliche Rückgriffsansprüche gegenüber dem Lieferanten zu.

6.11. Die Geltendmachung von Ansprüchen gemäß Vertragsklausel 6. wird durch eine Be- oder Verarbeitung der Ware nicht ausgeschlossen.

6.12. Der Lieferant haftet ohne Beschränkung für sämtliche Schäden und Nachteile, insbesondere auch Mängelfolgeschäden, die wir aufgrund eines Mangels des Vertragsgegenstands erleiden.

6.13. Der Lieferant verpflichtet sich ausdrücklich für einen Zeitraum von zumindest 15 Jahren nach erfolgter vertragsgemäßer Lieferung die Versorgung mit Ersatzteilen sicherzustellen.

7. Garantie / Produkthaftung
7.1.
Unbeschadet und neben der Gewährleistung des Lieferanten garantiert dieser, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Waren innerhalb einer Frist von 3 Jahren keinerlei Mängel auftreten.

7.2. Die Regelungen gemäß 6.4. bis 6.12. gelten sinngemäß.

7.3. Der Lieferant verpflichtet sich ferner, uns hinsichtlich sämtlicher Produkthaftpflichtansprüche, unabhängig davon, ob diese teilweise oder vollständig auf von ihm gelieferte Waren zurückzuführen sind, in jeder Hinsicht schad- und klaglos zu halten. Von dieser Schad- und Klagloshaltung sind auch diejenigen Kosten umfasst, die uns durch Maßnahmen der Schadensverhütung wie z.B. Rückholaktionen entstehen. Auf Verlangen ist der Lieferant verpflichtet, das aus der Produkthaftung resultierende Haftungsrisiko durch eine geeignete Versicherung mit angemessener Deckung nachweislich abzusichern und auf unser Verlangen zu unseren Gunsten zu vinkulieren.

8. Immaterialgüterrechte
8.1.
An schutzfähigem Know-how und Erfindungen sowie anderen Immaterialgüterrechten, welche dem Leistungsgegenstand zugrunde liegen oder in ihm verkörpert sind oder durch Entwicklungsleistungen während der Vertragsbeziehungen entstanden sind, räumt der Lieferant bereits hiermit uns ein unentgeltliches, übertragbares und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht ein. Der Lieferant stellt organisatorisch sicher, dass er seiner Verpflichtung zur Nutzungseinräumung gerecht werden kann.

8.2. Dem Lieferanten ist bekannt, dass unsere Produkte weltweit eingesetzt werden. Er verpflichtet sich, uns unverzüglich die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten, eigenen und lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitzuteilen.

8.3. Der Lieferant gewährleistet, dass keine Schutzrechte Dritter der vertraglich vereinbarten Nutzung des Leistungsgegenstandes entgegenstehen, ansonsten er uns von allen gerichtlich und außergerichtlich erhobenen Ansprüchen Dritter samt damit verbundener Kosten Dritter freistellt.

9. Rechnungen
9.1. Rechnungen sind in dreifacher Ausfertigung an uns zu senden und müssen jedenfalls die in § 11 UStG genannten Angaben enthalten. Der Ware beigepackte Rechnungen gelten als nicht ordnungsgemäß zugestellt. Rechnungen gelten nur dann als ordnungsgemäß, wenn sie darüber hinaus auch die Bestellnummer, bei telefonischer Vorab-Bestellung den Namen des Bestellers, das Bestelldatum sowie die Lieferscheinnummer, das Lieferdatum und die UID-Nummer sowohl des Lieferanten als auch des Leistungsempfängers enthalten.

9.2. Nicht ordnungsgemäß gelegte, falsch adressierte Rechnungen oder solche, die sachliche oder rechnerische Mängel bzw. Fehler aufweisen, begründen bis zu ihrer akkordierten Richtigstellung keine Fälligkeiten und können von uns jederzeit zurückgewiesen werden.

9.3. Zahlungen gelten keinesfalls als Anerkennung der Erfüllung und ist damit auch kein Verzicht hinsichtlich allfälliger Ansprüche aus Gewährleistung, Garantie, Schadenersatz oder dergleichen verbunden.

10. Zahlung
10.1.
Sämtliche ordnungsgemäß gelegten Rechnungen sind nach unserer Wahl durch Überweisung oder Scheck innerhalb von 30 Tagen ab Beginn der Zahlungsfrist unter Abzug von 3 % Skonto, innerhalb von 60 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen netto zahlbar. Die Rechtzeitigkeit von Zahlungen bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Überweisungsauftrages oder bei Wahl einer sonst üblichen Zahlungsart nach dem Zeitpunkt der Einzahlung.

10.2. Beanstandungen der Rechnung oder der Lieferung berechtigen uns, Zahlungen zurückzuhalten und schieben die Fälligkeit hinaus. Gleichfalls beginnt die Skontofrist erst mit vollständiger vertragskonformer Lieferung und ordnungsgemäßer Rechnungslegung zu laufen. Angenommene Zahlungen sind stets unserer Widmung entsprechend zu verrechnen.

10.3. Für den Fall, dass wir unserer Zahlungspflicht nicht zeitgerecht nachkommen, ist der Lieferant nicht berechtigt, Zinseszinsen in Rechnung zu stellen.

10.4. In Fällen höherer Gewalt treffen uns keinerlei Verzugsfolgen.

11. Bestellunterlagen / Geheimhaltung
11.1. Alle Anlagen zu unseren Anfragen oder Bestellungen sowie beigestellte Musterstücke, Pläne usw. bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung nicht anderweitig verwendet oder an Dritte weiter gegeben werden. Sie sind nach erfolgter Ausführung der Bestellung oder ansonsten auf unsere Aufforderung unverzüglich zurückzugeben.

11.2. Erfindungen, Verbesserungen sowie Erzeugnisse, die nach unseren Angaben erfolgen bzw. angefertigt wurden, stehen ausschließlich uns zu und dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet werden, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Neben dem vereinbarten Preis ist hierfür keine gesonderte Vergütung an den Lieferanten zu leisten.

11.3. Der Lieferant ist zur Geheimhaltung aller Informationen und Daten verpflichtet, die ihm anlässlich der Bestellung oder in Ausführung eines Auftrages bekannt werden, sofern er nicht im Einzelfall schriftlich von dieser Verpflichtung entbunden wurde und darf bekannt gegebene Daten jedweder Art ausschließlich für Zwecke der Anbotsstellung bzw. zur Vertragserfüllung verwenden. Personen des Lieferanten, die zum Zweck der Vertragserfüllung notwendigerweise herangezogen werden müssen, sind ebenfalls zur Geheimhaltung zu verpflichten. Bestellunterlagen sind uns auf Verlangen unverzüglich oder mit den Anboten bzw. nach erfolgter Ausführung der Bestellung unaufgefordert zurückzugeben; ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten besteht nicht. Diese Verpflichtungen bleiben von einer Vertragsbeendigung unberührt.

11.4. Die Anbotsabgabe schließt weiters die Zustimmung ein, dass sämtliche Unterlagen, Muster etc zur technischen Prüfung ohne irgendwelche Ansprüche an uns zur Verfügung gestellt werden dürfen. Unterlagen werden nicht retourniert. Für die Ausarbeitung von Kostenvoranschlägen, Offerten, Plänen usw. wird mangels gesonderter schriftlicher Vereinbarung keine Vergütung gewährt.

11.5. Die Lieferanten dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung zu uns werben.

12. Vertragsdauer / Vertragsbeendigung
12.1. Unbeschadet unseres Rücktrittsrechts im Falle von Leistungsstörungen sind wir insbesondere berechtigt, den Vertrag einseitig und mit sofortiger Wirkung zu beenden bzw. zurückzutreten, wenn der Lieferant, bzw. eine ihm zuzurechnende Person wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt, über das Vermögen des Lieferanten ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wird (das Beendigungsrecht kann unbefristet bis zur vollständigen Erbringung der Leistung geltend gemacht werden), Umstände vorliegen, die eine zeitgerechte Erfüllung des Auftrages offensichtlich unmöglich machen, z.B. in Folge höherer Gewalt.

12.2. Wird der Vertrag nach den vorstehenden Bestimmungen aufgelöst, stehen dem Lieferanten keinerlei Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz und/oder Entgelt zu, soweit er nicht bereits für uns verwertbare Teilleistungen erbracht hat.

13. Sonstiges
13.1.
Je nach Leitungsgegenstand haben wir das Recht auf lnspektion und laufende Überprüfung der Fertigung bzw. auf Rückweisung von mangelhaften Teilen während der Fertigung.

13.2. Der Lieferant verzichtet in jedem Fall auf die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts an der bestellten Ware oder Teilen hievon. Die Entgegennahme von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren, aber auch die Unterfertigung von Rechnungen oder Lieferscheinen mit Eigentumsvorbehalt hat diesbezüglich keinerlei Erklärungswert und gelten die Lieferungen als ohne Eigentumsvorbehalt übergeben.

13.3. Die Anfechtung oder Anpassung von Verträgen durch den Lieferant wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.

13.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB rechtsunwirksam sein, so bleiben die restlichen Bestimmungen gültig. Der Lieferant ist damit einverstanden, dass wir anstatt der unwirksamen Regelung in diesem Fall eine rechtswirksame wirtschaftlich und rechtlich gleichgerichtete Bestimmung festlegen. Gleiches gilt für allfällige Lücken.

13.5. Unsere Haftung für leichtes Verschulden wird ausgeschlossen.

13.6. Abänderungen und Ergänzungen der hier festgelegten Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

14. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse, unabhängig davon, ob diese bei uns oder unseren Kunden eintreten, berechtigen uns - unbeschadet sonstiger Rechte - ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfes zur Folge haben und nicht von ganz unerheblicher Dauer sind.

15. Gerichtsstand
15.1.
Für alle aus oder im Zusammenhang mit unseren vertraglichen Beziehungen mit den Lieferanten entstehenden Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes für 1010 Wien (Innere Stadt) vereinbart, wobei uns vorbehalten bleibt auch wahlweise einen anderen für unseren Vertragspartner gegebenen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

15.2. Sämtliche Rechtsbeziehungen mit unseren Lieferanten unterliegen ausschließlich österreichischem Recht. Die Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UNCITRAL-Kaufrecht) sowie von internationalen Verweisungsbestimmungen wird ausdrücklich ausgeschlossen.